Eine Sanktionsprüfung in der Schweiz muss zwei Fragen beantworten: Bezieht sich ein offizieller Listeneintrag tatsächlich auf die angegebene Person oder das angegebene Unternehmen? Und welche Bedeutung hat die anwendbare Beschränkung für die geplante Tätigkeit? Eine Listenabfrage unterstützt die erste Prüfung. Für die zweite braucht es die einschlägige Verordnung, die Angaben zum Geschäft und eine zuständige Person, die die Entscheidung trifft.
Für Compliance-Teams, die Software für Sanktions- und PEP-Prüfungen in der Schweiz auswählen, besteht die praktische Aufgabe darin, diese Prüfungen mit Kundendaten, Eigentumsnachweisen und dokumentierten Entscheidungen zu verbinden. Dieser Leitfaden beschreibt den Schweizer Prüfkontext. Den übergreifenden Prozess erläutert der Praxisleitfaden zur Sanktionsprüfung.
Schweizer Regeln und den Anwendungsbereich für das Unternehmen klären
Das Embargogesetz bildet den Rahmen für Schweizer Sanktionsmaßnahmen. Die konkrete Beschränkung ergibt sich aus der jeweiligen Verordnung des Bundesrates und ihren Anhängen. SECO erläutert, dass die Schweiz Sanktionen des UNO-Sicherheitsrats umsetzt. Bei EU-Maßnahmen entscheidet der Bundesrat dagegen im Einzelfall, ob er sie vollständig, teilweise oder gar nicht übernimmt. Maßgeblich ist daher die Schweizer Umsetzung; eine EU-Ankündigung ist noch keine wirksame Schweizer Regelung.1
Vertragsschließendes Unternehmen, Tätigkeit, beteiligte Parteien, Zahlungsweg und relevante Rechtsordnungen erfassen. Etwaige anwendbare ausländische Pflichten sind gesondert zu prüfen. Ein Schweizer Sitz beantwortet nicht jede grenzüberschreitende Frage. Die interne Prüfrichtlinie sollte begründen, warum die einzelnen Quellen berücksichtigt werden.
Sanktionspflichten und die Unterstellung unter das Geldwäschereirecht sind unterschiedliche Fragen. FINMA unterscheidet zwischen der Zuständigkeit des SECO für den Sanktionsvollzug und ihrer eigenen Aufsicht über die organisatorischen Kontrollen und das Risikomanagement von Finanzinstituten.2 Bevor PEP- und Aufbewahrungspflichten zugewiesen werden, ist zu klären, welche geldwäschereirechtlichen Vorgaben für das konkrete Unternehmen gelten.
SECO-Sanktionsliste und öffentliche Suche richtig einsetzen
SECO stellt eine öffentliche Suche und eine konsolidierte XML-Liste bereit. Auf der Website wird auch erklärt, wie sich die gesamte Suchdatenbank nach Excel exportieren lässt: Dazu bleiben die Suchfelder leer. SECO weist ausdrücklich darauf hin, dass die Suche direkt gelistete Personen, Unternehmen und Organisationen erfasst, mögliche Eigentums- oder Kontrollverhältnisse jedoch nicht anzeigt.3
Bei einer Einzelabfrage den Quelldatensatz öffnen und dessen Kennung, Sanktionsprogramm und verfügbare Identitätsangaben festhalten. Für einen wiederholbaren Prozess dokumentieren, wann die Daten abgerufen wurden, ob der Import erfolgreich war und welche Version verwendet wurde. Ein erfolgreicher Dateidownload belegt noch nicht, dass das Prüfsystem die Datei korrekt eingelesen hat.
Festlegen, wie Quellenänderungen erkannt und betroffene Prüfungen wiederholt werden. Zuständiges Team und Vorgehen bei fehlgeschlagenen Importen oder Aktualisierungen dokumentieren. Die zeitliche Planung richtet sich nach den anwendbaren Vorgaben und den betrieblichen Abläufen. Dieser Leitfaden gibt weder einen allgemeinen täglichen Prüfturnus noch eine Aktualisierungsgarantie eines Anbieters vor.
Eine Sanktionsliste ist nur eine Informationsgrundlage. Handels-, Dienstleistungs-, Güter-, Bestimmungsland- oder andere Beschränkungen können Prüfungen erfordern, die über die Suche nach benannten Parteien hinausgehen.1
Relevante Parteien und Prüfanlässe festlegen
Die zu prüfenden Parteien aus der tatsächlich betreuten Geschäftsbeziehung ableiten. Eine Prüfung des Firmennamens erfasst nicht automatisch die Eigentümer. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass eine Bank alle Parteien eines Vertrags kennt.
| Partei oder Prüfanlass | Zu verknüpfende Informationen | Prüffrage |
|---|---|---|
| Neuer Kunde oder Geschäftspartner | Name, Art der Person oder Organisation, verlässliche Kennungen und geplante Tätigkeit | Welche angegebene Identität wird geprüft? |
| Geschäftsbeziehung mit einem Unternehmen | Unternehmensdaten und relevante angegebene Eigentümer oder kontrollierende Personen | Ist eine gesonderte Eigentums- oder Kontrollprüfung noch offen? |
| Abweichender Zahler, Begünstigter oder Vertreter | Identität, Rolle und Grund der Beteiligung | Hat sich eine relevante Partei geändert? |
| Änderung einer Quelle oder der Kundendaten | Bisherige Entscheidung, geänderte Tatsachen und aktueller Quelldatensatz | Deckt die frühere Schlussfolgerung den aktuellen Sachverhalt noch ab? |
| Geplante Zahlung oder Dienstleistung | Parteien, Zweck, Bestimmungsland und anwendbare Beschränkungen | Was muss vor der Freigabe geklärt werden? |
Datenerhebung, Trefferprüfung, Eskalation und Freigabe klar benannten Rollen zuweisen. Die Bearbeitung wird erleichtert, wenn Analysten wissen, welche Nachweise zur Klärung eines Falls nötig sind und wer über den nächsten Schritt entscheiden darf.
Vor der Bewertung der Folgen die Identität klären
Den möglichen Treffer mit der angegebenen Person oder dem Unternehmen vergleichen: Namen und Aliasnamen, Geburts- oder Gründungsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Registerangaben und weitere verlässliche Kennungen, soweit verfügbar. Eine belastbare Abweichung ist von einer fehlenden Angabe zu unterscheiden. Fehlt im Datensatz das Geburtsdatum, ist damit nicht belegt, dass es sich um zwei verschiedene Personen handelt.
Drei Schlussfolgerungen sind getrennt festzuhalten:
- Identität: Ist die angegebene Partei die Person oder Organisation im Quelldatensatz?
- Beschränkung: Welche Maßnahme, Ausnahme, Bewilligung oder sonstige Bedingung gilt für die Tätigkeit?
- Maßnahme im konkreten Fall: Wie sind Geschäftsbeziehung, Gelder oder Dienstleistung zu behandeln, und wer gibt dies frei?
Eine bestätigte Identitätsübereinstimmung bedeutet nicht, dass jedes Sanktionsprogramm ein identisches Transaktionsverbot vorsieht. Umgekehrt darf ein ungeklärter Fall nicht allein deshalb freigegeben werden, weil sich nicht genügend Informationen finden ließen.
Eigentum und Kontrolle über den Namensabgleich hinaus prüfen
Auch ein nicht gelistetes Unternehmen kann Sanktionsbeschränkungen unterliegen. Die Auslegungshilfe des SECO behandelt Eigentum und Kontrolle gesondert, darunter direkte und indirekte Beteiligungen, zusammenzurechnende Eigentumsanteile und Anhaltspunkte für Kontrolle. Sie ist eine Auslegungshilfe und nicht die verbindliche Verordnung.4
Relevante Eigentumsnachweise und Unterlagen zur Unternehmensführung beschaffen, die anwendbare Bestimmung feststellen und unklare Strukturen an die zuständige Fachperson weitergeben. Ein geldwäschereirechtlicher Schwellenwert für wirtschaftlich Berechtigte, eine Beteiligungsquote oder die Listung eines Verwaltungsratsmitglieds allein erlauben noch keine abschließende sanktionsrechtliche Beurteilung. Die Prüfung angegebener Eigentümer hilft, mögliche Treffer zu finden. Sie ermittelt aber nicht von selbst die gesamte Eigentümerkette und klärt auch nicht eigenständig die Kontrolle.
Der Leitfaden zu Eigentum und Kontrolle erläutert die grundsätzliche Unterscheidung. Für den konkreten Fall sind anschließend die Schweizer Regelung und der Sachverhalt maßgeblich.
Schweizer PEP-Kategorien statt einer pauschalen Hochrisikoeinstufung anwenden
Für Unternehmen in seinem Anwendungsbereich definiert Artikel 2a des Geldwäschereigesetzes (GwG) ausländische PEP, inländische PEP sowie PEP bei zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Sportverbänden. Die Schweizer Inlandskategorie betrifft führende Funktionen auf nationaler Ebene und bestimmte leitende Funktionen in staatlichen Unternehmen von nationaler Bedeutung. Das Gesetz erfasst auch nahestehende natürliche Personen, die erkennbar aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen verbunden sind.5
Artikel 6 unterscheidet die Risikobehandlung: Geschäftsbeziehungen mit ausländischen PEP und ihnen nahestehenden Personen gelten immer als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. Bei inländischen PEP, PEP bei zwischenstaatlichen Organisationen oder internationalen Sportverbänden und ihnen nahestehenden Personen liegt ein erhöhtes Risiko erst in Verbindung mit weiteren Risikokriterien vor.5
Identität, tatsächliche Funktion, Zeitangaben und Beziehung der Person anhand der anwendbaren Kategorie prüfen. Die Einstufung getrennt vom Sanktionsstatus dokumentieren. Ein PEP-Ergebnis ist weder eine Sanktionslistung noch ein Nachweis für Fehlverhalten. Der Leitfaden zur PEP-Prüfung erläutert den allgemeinen Prüfprozess. Seine UK-spezifischen Regeln dürfen nicht an die Stelle der Schweizer Regeln treten.
Entscheidungen aufbewahren und Meldewege trennen
Angegebene Identität, Quelldatensatz und Abrufdatum, Prüfkonfiguration, verwendete Nachweise, bearbeitende Person, Begründung, Freigaben und abschließende Maßnahme gemeinsam aufbewahren. Ist weitere Arbeit nötig, offene Frage und Zuständigkeit dokumentieren, statt den Fall als abgeschlossen zu markieren.
Artikel 7 GwG verpflichtet Finanzintermediäre in seinem Anwendungsbereich, die relevanten Unterlagen mindestens zehn Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion aufzubewahren. Das ist keine allgemeine Aufbewahrungsfrist für jedes Schweizer Unternehmen oder jedes Softwareprotokoll.5
Eine Sanktionsmeldung an SECO und eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) sind gesondert zu beurteilen. Der Typologiebericht von MROS zeigt, dass eine SECO-Meldung nicht automatisch eine MROS-Meldung erforderlich macht. Geldwäschereirechtliche Abklärungs- und Meldepflichten können dennoch bestehen. Nicht jeder ungeklärte Namenstreffer begründet einen meldepflichtigen Verdacht oder führt automatisch zur Sperrung von Vermögenswerten.6
Die technische Übergabe zur Meldung beschreibt der Leitfaden zur goAML-Integration. Eine dokumentierte Prüfentscheidung und eine behördliche Meldung sind unterschiedliche Ergebnisse.
Software für Sanktionsprüfungen anhand der Schweizer Abläufe testen
Anbieter sollten die Aufgaben vorführen, die das Team tatsächlich erledigen muss. Die reine Anzahl der Listen reicht als Vergleich nicht aus.
| Test | Was zu prüfen ist |
|---|---|
| SECO-Abdeckung | Unterstützter Datensatz, verfügbare Programm- und Quellenkennungen sowie ein nachvollziehbarer Beispieldatensatz |
| Quellenänderungen | Übernahme von Aktualisierungen in die Prüfung, Erkennung von Fehlern und erneute Prüfung betroffener Datensätze |
| Qualität möglicher Treffer | Eigene Namen, Aliasnamen und Kennungen, einschließlich bekannter positiver Fälle und Personen mit ähnlichen Namen, bei denen keine Identitätsübereinstimmung vorliegt |
| Gebündelte Profile | Ob zusammengeführte Datensätze dieselbe Identität betreffen und die Nachweise auf Quellenebene erhalten bleiben |
| PEP-Kontext | Für die Einstufung verfügbare Funktionen, Zeitangaben, Rechtsordnungen und Beziehungen |
| Nutzungskanäle | Ein- und Ausgaben im vorgesehenen API-, CSV- oder Portalprozess |
| Prüfnachweis | Nachweise, Begründung, Eskalation und Möglichkeit, die Entscheidung nachzuvollziehen |
Die Software für Sanktionsprüfungen und die Software für PEP-Prüfungen von Checklynx unterstützen die Trefferprüfung mit gebündelten Profilen und verfügbaren strukturierten Identitäts- und Quellenangaben. Dieser Kontext erleichtert es Analysten, die gesuchte Person mit möglichen Treffern zu vergleichen und Personen mit ähnlichen Namen zu unterscheiden. Er ersetzt weder Eigentumsrecherchen noch die Schweizer Rechtsprüfung oder die abschließende Entscheidung des Unternehmens.
Unterstützte SECO-Abdeckung und Konfiguration für den vorgesehenen Einsatz bestätigen lassen. In einem repräsentativen Pilotversuch sowohl die Qualität möglicher Treffer als auch den Prüfaufwand vergleichen. Der Leitfaden zur Softwareauswahl unterstützt die Festlegung von Abnahmekriterien.
Drei Praxisbeispiele
Diese Beispiele sind hypothetisch. Sie veranschaulichen Prüfschritte und sind keine rechtlichen Beurteilungen tatsächlicher Personen oder Unternehmen.
Ein Firmenkunde mit einem möglicherweise gelisteten Anteilseigner
Ein Schweizer Unternehmen erhält Eigentumsangaben zu einem neuen Firmenkunden. Bei einem Eigentümer ergibt sich ein möglicher SECO-Treffer. Der Analyst klärt zuerst die Identität und stellt anschließend die Eigentümerkette sowie Unterlagen zur Unternehmensführung für die einschlägige Schweizer Beurteilung bereit. Die bearbeitende Person beurteilt die Eigentumsanteile zusammen mit etwaigen Hinweisen auf Kontrolle, auch wenn die Namensprüfung des Unternehmens selbst keinen Treffer ergibt. Vor Freigabe der geplanten Tätigkeit dokumentiert das Team die anwendbare Beschränkung, die Schlussfolgerung und die erforderliche Maßnahme.
Ein ähnlicher Name bei unvollständigen Identitätsangaben
Der Name eines bestehenden Kunden ähnelt dem einer gelisteten Person, doch im Quelldatensatz fehlt das vollständige Geburtsdatum. Die bearbeitende Person vergleicht die verfügbaren Kennungen und beschafft die zur Klärung nötigen Informationen. Fehlende Daten werden nicht als Abweichung dokumentiert. Der Fall enthält entweder eine belegte Begründung, warum keine Identitätsübereinstimmung vorliegt, oder eine offene Eskalation. Die Zuständigkeit für den Umgang mit einer geplanten Tätigkeit bleibt klar zugewiesen.
Ein Kunde übernimmt ein öffentliches Amt in der Schweiz
Ein Kunde übernimmt ein öffentliches Amt. Der Analyst prüft die tatsächliche Funktion anhand der Schweizer gesetzlichen Definition, statt jedes kantonale oder kommunale Amt als inländische PEP-Funktion einzustufen. Das Team dokumentiert die anwendbare Kategorie und zusätzliche Risikofaktoren und wendet anschließend die für diese Geschäftsbeziehung erforderlichen Maßnahmen an. Die Sanktionsprüfung bleibt davon getrennt.
Häufig gestellte Fragen
Deckt eine Prüfung von EU-Sanktionen auch Schweizer Sanktionen ab?
Von einer Gleichwertigkeit ist nicht auszugehen. Zu prüfen sind die Schweizer Verordnung, ihre Anhänge und die unterstützte SECO-Quelle sowie der für die Tätigkeit geltende Stand. EU-Maßnahmen werden nicht automatisch übernommen.1
Reicht eine SECO-Namenssuche ohne Treffer zur Freigabe einer Transaktion?
Die Suche klärt weder Eigentum noch Kontrolle. Für die Transaktion kann außerdem eine Prüfung von Gütern, Dienstleistungen, Bestimmungsland oder anderen Beschränkungen erforderlich sein. Vor der Freigabe sind die noch offenen Fragen zu dokumentieren.31
Muss jedes Schweizer Unternehmen denselben PEP-Prüfprozess nutzen?
Zuerst sind der für das Unternehmen geltende geldwäschereirechtliche Rahmen und die internen Vorgaben zu klären. Die Pflichten eines Finanzintermediärs gelten nicht für jedes Unternehmen. Auch haben nicht alle PEP-Kategorien dieselben Folgen.
Kann ich die öffentliche SECO-Suche statt einer Prüfsoftware nutzen?
Die öffentliche SECO-Suche kann für einzelne Listenabfragen genutzt werden. Wenn das Team einen Kundenbestand prüfen, Prüfungen bei Datenänderungen wiederholen oder Prüfnachweise gemeinsam nutzen muss, sollte es prüfen, wie eine gepflegte Datenintegration oder Prüfplattform diese Aufgaben unterstützt. Vor der Auswahl sind Quellenabdeckung, Prüfaufwand und die aufzubewahrenden Nachweise zu vergleichen.
Offizielle Quellen
Footnotes
-
SECO, FAQ: Sanktionen der Schweiz, Schweizer Umsetzung, Zuständigkeiten und Beschränkungen über Listen benannter Parteien hinaus. ↩ ↩2 ↩3 ↩4
-
FINMA, Geldwäscherei und Sanktionen, Abgrenzung zwischen SECO-Vollzug und FINMA-Aufsicht. ↩
-
SECO, Suche nach Sanktionsadressaten und Gesamtliste, öffentliche Suche, Excel-Export, konsolidierte XML-Datei und Einschränkung bei Eigentum und Kontrolle. ↩ ↩2
-
SECO, Auslegungshilfe für Sanktionsmassnahmen vom 30. Juni 2026, Kapitel 1, insbesondere Abschnitte 1.10–1.12 zu Eigentum und Kontrolle; unverbindliche Auslegungshilfe. ↩
-
Fedlex, Geldwäschereigesetz, SR 955.0, Artikel 2, 2a, 6 und 7. Aktueller deutscher Text geprüft; die entsprechende englische Fassung war zum Prüfzeitpunkt in Vorbereitung. ↩ ↩2 ↩3
-
MROS, Typologiebericht 2025, Fall 12 und Unterscheidung zwischen Sanktionsmeldungen und geldwäschereirechtlichen Meldungen. ↩